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Bei Streuwerbeartikeln bis 10 EUR und bei geringwertigen Warenproben (Weine) handelt es sich nicht um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr, 1 EStG. Streuwerbeartikel dienen vielmehr dazu, eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Es nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen!
...Bei Streuwerbeartikeln bis 10 EUR und bei geringwertigen Warenproben (Weine) handelt es sich nicht um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr, 1 EStG. Streuwerbeartikel dienen vielmehr dazu, eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Es nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen!
Mehr Info unter http://weinblog.cru.de/geschenke-steuerliche-absetzbarkeit/